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   FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00   

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FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00 (https://dejure.org/2000,17637)
FG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2000 - 6 B 6433/00 (https://dejure.org/2000,17637)
FG Berlin, Entscheidung vom 22. Dezember 2000 - 6 B 6433/00 (https://dejure.org/2000,17637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
    Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Berlin, 13.05.1998 - 6 K 6294/93

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. Begehrens einer gegenüber den

    Auszug aus FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00
    Der erkennende Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 1998 (Az. 6 K 6294/93) entschieden, dass zwischen der Bank B. und der Bank C. in den Jahren 1981 bis 1985 ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis in der Weise bestanden hat, dass die Bank B. als Organgesellschaft der Bank C. im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - anzusehen war.

    Der Antragsgegner, der im Verfahren 6 K 6294/93 die Ansicht vertreten hatte, die Voraussetzungen zur Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen B. und C. seien nicht gegeben, hat die vom Gericht zugelassene Revision zunächst eingelegt, dann jedoch - auf schriftliche Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 23. November 1998 - wieder zurückgenommen.

    Auf die Gründe des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 1998 wird Bezug genommen (vgl. Abdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, S. 82).

    Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 361 Abs. 2 AO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden; dies ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Februar 2000 (6 B 6488/99), wo ausgeführt sei, die Frage, ob zwischen B. / A. und C. ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis bestehe, sei höchstrichterlich klärungsbedürftig; auch die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 13. Mai 1998 (6 K 6294/93) deute auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide hin.

    Für seine Ansicht, zwischen der C. und der B. / A. habe im Streitjahr 1994 ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis bestanden, berufe sich der Antragsgegner allein auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1998 (Az. 6 K 6294/93), welches allerdings nur die Jahre 1981 bis 1985 betreffe.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die Streitakten zu den Az'en 6 K 6294/93, 6 K 6487/99 und 6 B 6488/00 sowie die vom Antragsgegner für die Bank A. zur Steuernummer ... geführten Gewerbesteuerakten (Band V und VI) vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

    Wenn die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide zu Gunsten der B. / A. / C. materiell rechtmäßig war - wovon der Senat aus den Gründen seines Urteils 6 K 6294/93 überzeugt ist - so kann es auf die inneren Beweggründe, die den Antragsgegner dazu bewegt haben, diese gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren, nicht ankommen.

    Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats 6 K 6294/93 vom 13. Mai 1998).

  • FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99

    Zur Klagebefugnis der zerlegungsberechtigten Gemeinde

    Auszug aus FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00
    Einen zeitgleich mit der Feststellungsklage beim FG Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aufhebung von Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheiden für die Jahre 1986 bis 1993 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2000 als unzulässig verworfen (Az. 6 B 6488/99, veröffentlicht in EFG 2000, S. 634).

    Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 1999, mit dem dieser die Zerlegung änderte bzw. aufhob, hat die Antragstellerin am 14. Juni 1999 Einspruch eingelegt; mit Schreiben vom 28. Februar 2000 hat die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats zum Az. 6 B 6488/99 auch gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (für 1994 und 1995), welche der Antragsgegner nur der betroffenen C. bekanntgegeben hatte, Einspruch eingelegt und ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

    Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 361 Abs. 2 AO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden; dies ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Februar 2000 (6 B 6488/99), wo ausgeführt sei, die Frage, ob zwischen B. / A. und C. ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis bestehe, sei höchstrichterlich klärungsbedürftig; auch die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 13. Mai 1998 (6 K 6294/93) deute auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide hin.

    Die Klagebefugnis folge aus § 40 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 FGO ; insoweit nimmt die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats zum Az. 6 B 6488/99 Bezug.

    - der 6. Senat des FG Berlin habe selbst Zweifel an seiner Entscheidung, da er die Revision gegen das Urteil vom 13. Mai 1998 zugelassen und auch im Beschluss vom 21. Februar 2000 (Az. 6 B 6488/99) ausgeführt habe, die Streitfrage sei höchstrichterlich klärungsbedürftig.

    Da im Streitfall ausnahmsweise die Klagebefugnis der Antragstellerin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegeben ist, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2000 (Az. 6 B 6488/99) festgestellt hat, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass sie dann auch befugt ist, den Gewerbesteuermessbescheid bereits außergerichtlich mit dem Einspruch anzufechten.

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00
    Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 1997, VIII B 108/96, BFH/NV 1997, R. 462 f. m. w. N.).
  • BFH, 08.10.1986 - II R 167/84

    Vertrauenstatbestand - Verwirkung des Steueranspruchs - Einspruch - Festsetzung

    Auszug aus FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00
    Verwirkung setzt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten (= Antragsgegner) voraus, aus dem der Verpflichtete (= Antragstellerin) bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden; hinzukommen muss, dass der Verpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986, II R 167/84, BStBl II 1987, 12 m. w. N.).
  • FG Berlin, 10.12.1998 - 2 B 2507/98
    Auszug aus FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00
    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO , den Wert des Verfahrensgegenstandes hat das Gericht gemäß §§ 13 Abs. 2, 25 Gerichtskostengesetz - GKG - mit 25 % der begehrten Aussetzungsbeträge angenommen (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 1998, 2 B 2507/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, S. 312).
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